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Art. 1 § 7

Fassungen
11.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 711.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 11/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 7, Die Wasserstraßendirektion kann Leistungen, für deren Vornahme sie eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen angemessenes Entgelt erbringen. Die Kosten, die ihr in Erfüllung von Bescheiden der Bundesverwaltung zugewiesenen Pflichten entstehen, sind ihr, sofern diese nicht aus Amtshilfe entstehen, von dem jeweiligen Konsenswerber bzw. Konsensinhaber zu ersetzen. Diesem hat die Wasserstraßendirektion die ihr entstandenen Kosten mittels Bescheid innerhalb von sechs Monaten vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10007205

Dokumentnummer

NOR12078295

Alte Dokumentnummer

N5199218015J